Onlinehandelsrecht / 11.06.2010 - Neue Widerrufsbelehrung

11.06.2010 - Neue Widerrufsbelehrung

Am 11.06.2010 treten Teile des Gesetzes  zur ... Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft.

Das bedeutet unter anderem, dass jetzt auch eBay-Verkäufer Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache durch den Käufer von diesem verlangen können, wenn dem Käufer der entsprechende Hinweis unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird und er auch zuvor am Bildschirm entsprechend unterrichtet wurde.

Unter denselben Voraussetzungen beträgt die Widerrufsfrist dann auch bei eBay 14 Tage statt - wie bis zum 10.06.2010 - einen Monat.

Die neue Widerrufsbelehrung für den Warenverkauf könnte etwa so aussehen: Widerrufsbelehrung

Auf eBay werden entsprechende Hinweise gegeben: Hinweise

Zur Implementierung der neuen Musterbelehrung in Ihre Angebote sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat aufsuchen, auch, weil der Fristbeginn der Widerrufsfrist u.a. von der richtigen Erfüllung spezifischer Informationspflichten abhängt, die im Einzelnen beraten werden müssen.

Hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung: Kontakt

Ich habe mich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, nicht weniger als 1 Monat Widerrufsfrist bei eBay einzuräumen und/oder auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verzichten! Was soll ich tun?

In Betracht kommt die Kündigung der Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung ist Teil eines Unterlassungsvertrages und dieser ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Dauerschuldverhältnisse können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündiugng der Unterlassungserklärung könnte die jetzt ab 11.06.2010 neue gesetzliche Regeluntg (siehe oben) sein. Für eine solche Kündigung empfiehlt sich die ´Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung und Vertretung. Hierzu stehen wir Ihnen zur Verfügung: Kontakt 

Gegen mich ist eine Einstweilige Verfügung ergangen, die mich dazu verpflichtet, bei eBay einen Monat Widerrufsfrist zu geben und/oder auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verzichten! Was kann ich tun?

Das Gesetz sieht die Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung (auch nach deren Bestätigung durch ein Endurteil) vor, wenn sich die Umstände verändert haben (§§ 927, 936 ZPO).

Dazu muss bei Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Wir beraten Sie gern über die Erfolgsaussichten und vertreten Sie beim Änderungsaufhebungsantrag: Kontakt 

Problematischer könnte der Fall liegen, wenn in einem rechtskräftigen Endurteil gegen Sie entschieden wurde. Hier kommt es in Betracht, jedenfalls das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses auf Grund der geänderten Rechtslage zu prüfen.

Haben Sie eine Abschlusserklärung abgegeben, welche eine Einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Endurteil in der Hauptsche gleich stellt, kommt auch wiederum die Kündigung dieser Abschlusserklärung aus wichtigem Grund in Betracht.

Sprechen Sie uns an!

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