Onlinehandelsrecht / Informationspflichten
Informationspflichten im Fernabsatz und im elektronischem Geschäftsverkehr
Die Informationspflichten für Onlinehändler sind umfangreich und detailliert. Sie müssen in unterschiedlicher Güte und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbracht werden. Zum einen müssen Sie deutlich, erkennbar und in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise am Bildschirm präsent sein, zum anderen müssen sie dem Verbraucher in Textform übermittelt werden. Während der Verbraucher einige Informationen bei Vertragsschluss am Bildschirm vorfindet, werden ihm andere bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach in Textform übermittelt.
Während man "früher" versuchte, in vernünftigem Umfang gesetzliche Informationspflichten zu erfüllen - denn es sollte ja alles klar und verständlich sein - wird man heute von "vernünftig" zu "vollständig" gehen müssen und sehr viel mehr schreiben, auch wenn es den Anschein hat, dass sich der Verbraucher umso übervorteilter fühlt, je mehr ihm Informationspflichten präsentiert werden.
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Einige hilfreiche Links zum Thema "Informationspflichten"
§ 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
§ 312g BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Quelle: Bundesministerium der Justiz, juris (R)