Onlinehandelsrecht / Seid umschlungen, Millionen

Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Onlinehändler dürfen auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen.

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Pressemitteilung 

Dresden. Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein "Verstoß" heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst war oder weil es technisch oder tatsächlich einfach "passiert" ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen "Vertragsstrafe" für den "Verstoß".

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte - was nicht hätte passieren dürfen - ein "Verstoß" gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08, noch nicht rechtskräftig) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die "Verwirkung" der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden verneint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar "alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen", dass habe er "allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von . zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt." Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr - als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen - kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen "Verstoßes" Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den "Verstoß" nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es "keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit" gegenüber dem Onlinehändler darstellt, "wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.". Der Rechtsanwalt ist auch kein "Verrichtungsgehilfe" des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler "auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit . in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.".

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Diese - ebenso mutigen, wie richtigen und begrüßenswerten - Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Hamm dürften nicht nur das Vertrauen in die Rechtsordnung bei so vielen durch Abmahnungen gebeutelten Onlinehändlern wieder herstellen, sondern auch so machen Händler, der sich vorschnell durch vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterwarf, vor dem sichern Ruin als Folge eines Vertragsstrafverfahrens bewahren und damit nicht zuletzt auch allzu einnahmefreudigen Abmahnanwälten unrechtmäßigen Reichtum verwehren. Von Rechts wegen! 

Rudolf Braunsdorf

Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.bvoh.de

Mit freundlicher Genehmigung des Autors!