Onlinehandelsrecht / OLG Hamm zu svh24.de

OLG Hamm: svh24.de GmbH handelt rechtsmissbräuchlich.

Ein Prozessbericht.

Durch die Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die svh24.de GmbH in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm haben wir den Rechtsstreit in allen Instanzen für unsere Mandantin gewonnen!  

Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg:

Die Antragsbefugnis fehlte.

Da die Antragstellerin mit Unterhaltungselektronik und die Antragsgegnerin mit Gartenartikeln handeln, fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis. Das abgemahnte Angebot sei als Einzelfall "aufgestöbert" wurden.

In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an.

Indizien dafür waren:

- Die relativ hohe Anzahl der abgesprochenen Abmahnungen, auch unter Berücksichtigung der Zeitumstände. Es wurde auch das Summenpotenzial der Vertragsstrafen gesehen.

- Die Übereinstimmung von Unterlassungs- und Zahlungsfrist, mit der ein nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässiger Druck auf Zahlung ausgeübt werde.

- Der Umstand, dass jeweils nur die 40-Euro-Klausel abgemahnt wurde.

- Die "Abstraktheit" der Abmahnungen. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen war lediglich von "Produkten" die Rede. Durch die Abstraktheit der Abmahnung werde diese zu einer "Haftungsfalle" für den Abgemahnten.

- Die Abmahnungen selbst erklärten nicht, was unter "Erhöhungen bleiben vorbehalten" zu verstehen sein sollte.

Auch materiell-rechtlich maß das Oberlandesgericht dem Antrag keine überwiegenden Aussichten auf Erfolg bei.

Grundsätzlich alle abgemahnten Artikel betrafen Angebote, deren Kaufpreis über 40 Euro lag und die somit nicht im Anwendungsbereich der 40-Euro-Klausel liegen.

Prozessbericht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

21.11.2011

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